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Fachkompetenz zur Steigerung Ihrer Vitalität

Im Jahr 2005 wurde die Praxis für orthopädische manuelle Therapie und Physiotherapie von Inhaber Sebastian Seeger gegründet. Das qualifizierte Team möchte Ihre akuten oder chronischen Beschwerden am Bewegungsapparat mildern oder beheben.

Wir bieten Ihnen eine individuelle Behandlung von Wirbelsäulen-/Kiefergelenksproblemen.

In enger Zusammenarbeit mit unseren Patienten bestimmen wir gemeinsam ein Ziel, das wir erreichen wollen.


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Wielandstr. 24 | 10707 Berlin
Tel.: 030 49783685 | praxis@omtpraxis-seeger.de

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Gemeinsam Behandlungsziele erreichen

Die moderne Praxis umfasst vier Behandlungsräume sowie einen separaten Trainingsraum. Das Team der Praxis erstellt ein Therapiekonzept, das individuell auf die persönlichen Beschwerden des Einzelnen abzielt. Es werden wissenschaftlich standardisierte Eingangs- und Ausgangsmessungen sowie eine Anamnese durchgeführt, um den Behandlungserfolg zu sichern und zu dokumentieren.


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Übungen für mehr Bewegung

Eine große Auswahl an Übungen für zu Hause finden Sie hier.

Therapieangebot

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Arbeit auf wissenschaftlicher Basis

Die Arbeit der Praxis für Physiotherapie Seeger in Berlin-Charlottenburg richtet sich nach aktuellen Studien und erfolgt auf wissenschaftlicher Basis der IFOMPT. Dies bedeutet, der Physiotherapeut hat eine von der IFOMPT international anerkannte Weiterbildung absolviert.


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Kontakt / Impressum

Praxis für Orthopädische Manuelle Therapie und Physiotherapie
Sebastian Seeger

Wielandstr. 24
10707 Berlin

Tel.: 030 49783685
E-Mail: praxis@omtpraxis-seeger.de

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Geschäftsform: Einzelunternehmen
Geschäftsführer: Sebastian Seeger
Inhaber: Sebastian Seeger
Registerart: keins
Berufsbezeichnung: 27.06.1997 Deutschland Bundesland Berlin
Bezeichnung: Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz-MPhG) vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1084)
Sonstiges: Mitglied bei pro OMT e.V.
Steuer-ID: 85992310467

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, werden wir Ihnen privat in Rechnung stellen. Der Leistungserbringer ist nach § 615 BGB dazu berechtigt, da dies eine andere Besetzung nicht mehr möglich macht.

Bitte beachten Sie, dass das Rezept innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung begonnen werden muss, sowie nicht mehr als 10 Tagen unterbrochen werden darf. Eine einmalige Unterbrechung von 20 Tagen pro Rezept bedingt durch Krankheit oder Urlaub ist gestattet. (gilt nur bei den gesetzlichen Krankenversicherungen) Bei privat Versicherte sollten aber auch im Sinne des Behandlungserfolges nicht zu große Zeitabstände liegen, um das Therapieziel zu sichern. Die Abrechnung mit privat Versicherten ist so reguliert, dass Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang zu zahlen sind. Danach tritt gemäß § 286 III BGB ohne weitere Mahnung Verzug ein. Für Zahlungserinnerungen/Mahnungen wird eine Gebühr von mindesten 5,00 € fällig. Die gesetzliche Zuzahlung bei Heilmitteln bleibt davon unberührt und muss vor Behandlungsbeginn entrichtet werden. Sind Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit, ist diese durch den Befreiungsausweis zu belegen.

Als Honorar für Privatpatienten berechnen wir den 2,3 fachen üblichen Satz und für Beihilfe versicherte Patienten den üblichen 1,8 fachen Satz. Sollten Sie mit Ihrer Krankenversicherung dies bezüglich Schwierigkeiten haben, weisen wir auf die im Anhang aufgeführten Gerichtsurteile hin. Bitte bringen Sie zu jeder Behandlung ein großes Handtuch mit, auf das Sie sich legen können.

Sind Sie einmal an Grippe oder bakteriellen ansteckenden Infektionen erkrankt, bitten wir Sie Ihren Behandlungstermin schnellst möglich abzusagen. Die fortlaufende Behandlung führen wir wieder durch wenn Sie vollständig genesen sind. Das schütz nicht nur Ihren Gesundheitszustand sondern auch die der anderen Patienten in unserer Praxis.

Anhang privat Honorar

Urteile:
Urteile sind im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Privatpatienten und zahlungsunwilligen Versicherungsgesellschaften immer wieder gefällt worden.
Nachfolgende Auszüge aus Gerichtsurteilen oder deren Aktenzeichen vermitteln Ihnen einen Eindruck, wie die meisten deutschen Gerichte im Streitfall zwischen diesen Versicherern und ihren verärgerten Kunden - unseren Patienten - entschieden haben.
Mit diesen Urteilen konfrontiert, entgegnen viele private Krankenversicherer, dass es auch anders lautende Urteile gäbe. Diese Urteile sind jedoch - soweit mir bekannt - ausschließlich auf der Amtsgerichtsebene gesprochen worden und keinesfalls dazu geeignet, die Rechtsprechung eines Oberlandesgerichtes oder gar den Bundesgerichtshofes außer Kraft zu setzen.
In der Regel sollte ein Zweizeiler Ihres Anwaltes an Ihre Versicherungsgesellschaft genügen, diese zur vollen Erstattung zu veranlassen, sofern sich das Ihnen berechnete Behandlungshonorar in einem angemessenen Rahmen bewegt und nicht über den 2,3-fachen VdAK-Satz hinausgeht.
Unabhängig davon, lassen wir es uns auch weiterhin nicht nehmen, unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längerer Behandlungszeit vorzunehmen, als es dem vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Pflichtstandard von lediglich 15 Minuten entspricht. Dem Drängen der Kostenträger - auch der Privatversicherer - nach einer zunehmenden Einschränkung medizinischer Versorgungsleistungen werden wir nicht nachgeben, da für uns die qualifizierte Behandlung unserer Patienten oberste Priorität genießt!

Bundesgerichtshof, 12.12.2007(AZ: IV ZR 130/06 und 144/06)
Hier wurde die AXA , die unter Insidern einen fast so schlechten Ruf genießt, wie die DKV, von Verbraucherschützern veklagt und vom BGH verurteilt, weil sie in ihren Versicherungsbedingungen für bereits bestehende Verträge nachträglich einen Passus eingeführt hat, der ihr eine Beschränkung ihrer Kostenerstattung für Heilmittelrechnungen (hierzu zählt auch die Physiotherapie) ermöglichen sollte. Weiterhin wollte es die bereits vom OLG Düsseldorf zuvor verurteilte AXA erfolglos verhindern, die Gesamtheit ihrer Versicherungsnehmer von der Unwirksamkeit der veränderten Versicherungsbedingungen in Kenntnis zu setzen. Im Urteilstext heißt es u.a.:

In IV ZR 130/06:
"Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, sich bei der Regulierung von Schadensfällen gegenüber den Bestandsversicherten auf die nachfolgend genannten, ab November 2003 an die Versicherungsnehmer verschickten, im Treuhänderverfahren geänderten Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen zu berufen: [es folgt an dieser Stelle eine Wiedergabe der von der verklagten AXA vorgenommenen Änderungen. Aus diesen Änderungen geht hervor, dass die verurteilte Versicherungsgesellschaft für sich das Recht in Anspruch nehmen möchte, die Erstattung für Heilmittel auf Beihilfesatz des Bundes zu beschränken]"

In IV ZR 144/06:
"Die von der Beklagten hier im Treuhänderverfahren vorgenommene Änderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des §178g nicht gerecht und ist deshalb unwirksam."[...]
"Die richterliche Auslegung bringt lediglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und insbesondere nach der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers (vergl. BGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert die Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von §178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversicherungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsnehmers ändern (§178o VVG)."
"Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß §7UKlaG zugebilligt, ohne dies freilich näher zu begründen. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts [...]. Für eine Veröffentlichung spricht hier, das andere Verwender gleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Außerdem bietet die Veröffentlichungsbefugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben dem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der Betroffenen beitragen kann."

Bundesgerichtshof, 15.12.03.2003(AZ: IV ZR 278/01)
Ein deutliches höchstrichterliches Urteil: Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der Privaten Krankenkasse "angemessene" Höhe ist nicht zulässig!
"Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will."

AG Frankfurt, 15.11.2001(AZ: 32 C 2428/98 - 84)
Verklagt wurde hier die Deutsche Krankenversicherung (DKV), von der man sagt, sie habe unter allen privaten Krankenversicherungen die schlechteste Zahlungsmoral.
Es folgt ein kurzer Auszug aus der Urteilsbegründung:

"...Soweit die Beklagte [die DKV] meint, sie schulde nur das, was die Kassen der gesetzlich versicherten oder der Beihilfestellen den Beihilfeberechtigten erstatten, entspricht dies nicht dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und deckt sich auch nicht mit der Realität. Die Beklagte verspricht ein Höchsmaß an Leistung und eine Person, die sich privat krankenversichert, tut dies, in der Erwartung, besser behandelt zu werden, als ein gesetzlich Versicherter. Entsprechend entspricht es auch der Realität, daß Privatpatienten höher abgerechnet werden, als gesetzlich Versicherte. Eben weil die gesetzlich versicherten oder die Beihilfeberechtigten derartige Mehr- bzw. Besserleistungen nicht erstattet bekommen, bieten private Krankenversicherer wie die Beklagte Ergänzungstarife an, um auch dem ansonsten nicht privat versicherten Personenkreis die Leistungen von Privatversicherten zu sichern und zu erstatten. Die Beklagte setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem Selbstverständnis, wenn sie auch Privatpatienten lediglich das erstatten möchte, was gesetzlich versicherte erhalten..."

Weitere Urteile:

  • OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93)
  • AG Wiesbaden, 08.06.98 (AZ: 93 C 4624/97 -20-)
  • AG Frankfurt, 17.09.99 (AZ: 301 C 7572/97)
  • LG II, München, 14.04.99
  • AG Wiesbaden, 12.05.1987 (AZ: 37 Cf 87/86)
  • AG Aachen, 06.07.1987 (AZ: 7C 83/87)
  • AG Dortmund, (AZ: 126 C 566/89)
  • AG Recklinghausen, (AZ: C 569/91)
  • AG Kempen, 20.07.1993 (AZ: 11 C 365/92)
  • AG Frankfurt, 09.01.1995 (AZ: 29 C 1438/94-46)
  • AG Frankfurt, (AZ: 29 C 2784/94-81)
  • AG Hamburg, (AZ: 11 C 14/94)
  • AG Schweinfurt, 30.05.1995 (AZ: 3 C 1494/94)
  • LG Würzburg, 13.02.2002 (AZ: 42 S 1364/01)
  • LG Frankfurt, 20.03.2002 (AZ: 2-1 S 124/01)
  • LG Landshut, 05.07.2002 (AZ: 12 S 3017/01)
  • LG Köln, 20.07.2005 (AZ: 26 O 225/04)
  • AG Essen, 03.02.2006 (AZ: 20 C 289/04)
  • OLG Köln, 26.04.2006: (AZ: 5 U 147/05)
  • LG Düsseldorf, 04.05.05 (AZ: 12 O 192/04)
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2006 (AZ: I-6 U 116/05)

Technische Umsetzung

dsa Marketing AG
Im Lipperfeld 22A - 24
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Fon: 0208-97070
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