Ihr zuverlässiger KFZ Sachverständiger und Gutachter aus Hannover

Das Sachverständigenbüro Eicke ist ein Familienunternehmen in Hannover in 2. Generation. Unsere jahrelangen Erfahrungen ermöglichen es uns, Ihren Auftrag qualifiziert und zeitnah zu bearbeiten. Auf Wunsch besichtigen wir Ihr Fahrzeug auch bei Ihnen zu Hause oder in der Werkstatt Ihres Vertrauens. Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. In besonders dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende erreichbar.

Baureinigung

Zu unseren Kunden zählen u.a. Unfallgeschädigte, Werkstätten, Rechtsanwälte, Behörden und Gerichte. Seit Jahren werden wir nicht nur weiterempfohlen, sondern viele Kunden kommen immer wieder bei Fragen und Beratungsbedarf zu uns, was uns erfreut und natürlich auch in unserer Arbeitsweise positiv bestätigt.
Der Sachverständiger Eicke stellt sich vor
Sachverständigenbüro Eicke in Hannover
Ihr KFZ Gutachter Guido Eicke in Hannover

Mit unseren Tipps auf der sicheren Seite

Verhalten nach einem Unfallschaden

1. Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. € 750,00), dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhegewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

3. Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instand gesetztten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

4. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend €.

5. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des BGH vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92). Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen) .

6. Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

7. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

8. Achtung Schadenmanagement

Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar das Schadenmanagement durch die Versicherer eindeutig abgelehnt.

9. Schutz der Versicherung des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

10. Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen

11. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall einen versierten Verkehrs-Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

Woran man unbedingt denken sollte !

(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-) Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden,

NOTIEREN SIE :

=> das amtliche Kennzeichen
=> Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
=> Adressen von Zeugen
=> Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

FOTOGRAFIEREN SIE :

nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.

BESTEHEN SIE DARAUF,

dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.

Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.

Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.

Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.

BEAUFTRAGEN SIE

möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Wenn Sie keinen Anwalt kennen, der Sie vertreten könnte, können Sie sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein, Adenauerallee 106, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 26 07 17, benennen lassen, bzw. einen Rechtsanwalt ONLINE aufsuchen.

BEACHTEN SIE BITTE :

Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK.

Rechte nach einem unverschuldeten Unfall

(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)

Welche Rechte hat der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?

  • Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden.
  • Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
  • Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
  • Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren Tausend €.
  • Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
  • Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. 4. 1993, Az: VI ZR 181/92).
  • Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
  • Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
  • Beim Verkauf eines instandgesetztten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  • Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
  • Privatpersonen können Nutzungsausfall nach Tagessätzen geltend machen.
  • Statt Nutzungsausfall kann der Geschädigte einen Mietwagen wählen. Das Ersatzfahrzeug darf aber nicht zu einer höheren Typenklasse gehören als das eigene.
  • Auch beim Unfall beschädigtes Gepäck oder Kleidungsstücke sind erstattungsfähig
  • Die mit der Regulierung verbundenen Telefon-, Porto- oder Kopierkosten sind pauschal bis zur Höhe von 25 € zu ersetzen.
  • Neben körperlichen können auch psychische Schäden geltend gemacht werden.
  • Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228-2607-0).

Vorsicht bei Schadenmanagement durch Versicherer !

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.-BVSK - hat in einer Information darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden in den letzten Monaten immer wieder festzustellen ist, dass durch Versicherer eine sogenannte Unfallschadensteuerung propagiert wird. Autofahrern, die unverschuldet einen Unfall erlitten haben, wird angeboten, dass sich der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners um alles Weitere kümmern wird. Parallel würden derzeit Verträge mit Automobilherstellern und -händlern abgeschlossen, worin diese sich verpflichten, sofort mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen, um mit ihm für den Kunden die weiteren Schritte der Unfallschadenabwicklung zu besprechen.

Nach Überzeugung des BVSK sind derartige Versprechungen nur scheinbar von Vorteil für den Autofahrer. Tatsächlich jedoch wird dem Geschädigten häufig die Abwicklung des Unfallschadens aus der Hand genommen und er hat erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dadurch, dass bspw. auch bei Schäden bis 3.250 € kein Sachverständiger mehr hinzugezogen wird, werden die Reparaturkosten möglicherweise nur unvollständig ermittelt. Eine Wertminderung, die bei Fahrzeugen, die jünger als 5 Jahre sind , grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen ist, wird erst gar nicht ermittelt. Ob die gegnerische Versicherung die Wertminderung in der tatsächlich eingetretenen Höhe auch bezahlt, ist für den Geschädigten ohne Gutachten nicht kontrollierbar. Häufig kommt es erst Wochen nach dem Unfall zu Streit über den Unfallhergang oder über die Unfallschadenhöhe. Liegt in diesen Fällen kein Gutachten vor, fehlen dem Geschädigten die Beweismittel.

Nach Auskunft des BVSK besteht keinerlei Veranlassung für den Geschädigten, auf seine Rechte insbesondere im Haftpflichtschadenfall zu verzichten. Er hat die Möglichkeit sowohl einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einzuschalten, wie auch einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen. Ganz massiv wir derzeit nach Auskunft des BVSK festgestellt, dass bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer versucht wird, den Geschädigten dahingehend zu beeinflussen, dass er keinen Sachverständigen und keinen Anwalt hinzuzieht. Von derartigen Beeinflussungsversuchen sollte sich der geschädigte Autofahrer nicht beeindrucken lassen und im Zweifel einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen kontaktieren.

Schadenmanagement der Versicherer nicht bewährt.

Nach Aussage des Geschäftsführers des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., Rechtsanwalt Elmar Fuchs, bewährt sich das sogenannte Schadenmanagement der Versicherer bei der Abwicklung von Unfallschäden in der Praxis nicht.

Nach Mitteilung des BVSK, dessen Mitglieder annähernd eine Million Gutachten jährlich erstellen, häufen sich die Fälle, in denen Geschädigte, die sich ursprünglich auf das Angebot des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers eingelassen haben, diesem die Schadenabwicklung alleine zu überlassen, an unabhängige Kfz-Sachverständige wenden und um Überprüfung des festgestellten Schadens bitten. In vielen Fällen sei der tatsächliche Schaden höher als ursprünglich festgestellt. Gerade im Bereich der Wertminderung oder auch des Wiederbeschaffungswertes wird eine zum Teil deutliche Zurückhaltung festgestellt.

Unabhängig hiervon gehen auch Versicherer verstärkt dazu über, einer umfassenden Kontrolle bei der Schadenabwicklung wieder Vorrang einzuräumen. Uferlose Reparatur-Freigaben führen nicht zuletzt dazu, dass keinerlei Kontrolle mehr besteht, ob tatsächlich lediglich unfallbedingte Schäden instandgesetztt und ob der kostengünstigste Reparaturweg gewählt wird.

Gerade in Anbetracht moderner Reparaturmethoden und der Möglichkeit der Reparatur mit qualifizierten Gebraucht-Teilen, ist die unabhängige Schadenfeststellung und die Reparaturbegleitung durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen unverzichtbar.

Für äußerst bedauerlich hält es der BVSK, dass geschädigte Autofahrer nach wie vor vielfach auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verzichten. Man überlässt die Abwicklung des Unfallschadens der gegnerischen Versicherung oder dem Kfz-Reparaturbetrieb und läuft damit Gefahr, ohne Inanspruchnahme eigener Fachleute Nachteile zu erleiden. Jeder Geschädigte hat nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich das Recht, einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür hat der Unfallverursacher zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der regulierungspflichtige Versicherer ausdrücklich erklärt auf einen Sachverständigen zu verzichten, da es sich eben nicht um ein Recht des Versicherers, sondern um ein Recht des Geschädigten handelt.

Rechtsanwalt Fuchs rät den unfallgeschädigten Autofahrern, die Unfallschadenabwicklung nicht aus der Hand zu geben und die eigenen Rechte in vollem Umfange wahrzunehmen.

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AGBs

1. Geltung der Bedingungen

Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese können zu den üblichen Geschäftszeiten in den Büroräumen des AN oder im Internet auf der Homepage http://www.sachverstaendiger-eicke.de eingesehen werden.


2. Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderliche Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN.


3. Vollmacht

Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.


4. Zahlungsbedingungen

Soweit keine andere Vereinbarung -z.B. Sicherungsabtretung- getroffen ist, ist das Sachverständigenhonorar bei Abholung des Gutachtens in den Büroräumen des AN unmittelbar fällig. Ein Versand der Gutachten erfolgt nur gegen Nachnahme. Bei allen Zahlungen ist die Gutachtennummer anzugeben.
Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.


5. Sachverständigenhonorar

Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen. Die Honorartabelle des AN ist am Ende der AGB aufgeführt. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Bruttoreparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Bruttowiederbeschaffungswert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage.

Bei besonders zu vereinbarender Abrechnung auf Stundenbasis wird ein Verrechnungssatz von € 115,00 pro Stunde plus Nebenkosten in Rechnung gestellt. Sämtliche aufgeführten €-Beträge verstehen sich immer zuzüglich der jeweils gültigen gesetztlichen Mehrwertsteuer.


6. Rechnungsprüfungsberichte, Nachbesichtigungen

Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen werden überwiegend kostenfrei durchgeführt. In besonders gelagerten Fällen werden diese Tätigkeiten nach dem benötigten Zeitaufwand und Nebenkosten in Rechnung gestellt.


7. Stornierung

Auftragsstornierungen sind schriftlich oder per Telefax innerhalb von 24 Stunden nach Auftragserteilung mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit € 75,00 und Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet, sofern der AG den Nachweis nicht führt, dass ein Schaden überhaupt entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.


8. Gutachtenerstellung

Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in dreifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und zwei Duplikaten. Im Falle einer Sicherungsabtretung erhält die Versicherung des Unfallverursachers ein Originalgutachten mit Original-Lichtbildsatz und ein Duplikat ohne Lichtbildsatz. Der AG erhält ebenfalls ein Duplikat ohne Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbild-Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN.

Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.). Der AG hat die Möglichkeit, sich bei Streitfällen auch an die Geschäftsstelle des BVSK, Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin,
Tel.: 030/2537850 zu wenden.


9. Gutachtenversand

Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.


10. Haftung

Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Bezüglich der Haftung des AN gelten die gesetztlichen Regelungen.


11. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


12. Gerichtsstand, Schlussbestimmung

Gerichtsstand ist Hannover.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Unsere Leistungen

Machen Sie sich einen Überblick über unser Leistungsspektrum:

Gerne stehen wir auch Ihnen fachkundig Rede und Antwort bei allen Ihren Fragen. Oft erweist sich schon alleine das Gespräch oder die Rückfrage bei einem unabhängigen Sachverständigen als äußerst wertvoll, da hierdurch nicht nur in jedem Fall die Wahrung Ihrer Rechte sichergestellt wird, sondern auch finanziell überraschend vieles günstiger für Sie verläuft.