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Verhalten nach einem Unfallschaden
1. Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. € 750,00), dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhegewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetztten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend €.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des BGH vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92). Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen) .
6. Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Achtung Schadenmanagement
Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar das Schadenmanagement durch die Versicherer eindeutig abgelehnt.
9. Schutz der Versicherung des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen
11. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall einen versierten Verkehrs-Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
Woran man unbedingt denken sollte !
(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-) Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden,
NOTIEREN SIE :
=> das amtliche Kennzeichen
=> Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
=> Adressen von Zeugen
=> Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.
FOTOGRAFIEREN SIE :
nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
BESTEHEN SIE DARAUF,
dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.
BEAUFTRAGEN SIE
möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Wenn Sie keinen Anwalt kennen, der Sie vertreten könnte, können Sie sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein, Adenauerallee 106, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 26 07 17, benennen lassen, bzw. einen Rechtsanwalt ONLINE aufsuchen.
BEACHTEN SIE BITTE :
Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK.
Rechte nach einem unverschuldeten Unfall
(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)
Welche Rechte hat der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?
- Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden.
- Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
- Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
- Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren Tausend €.
- Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
- Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. 4. 1993, Az: VI ZR 181/92).
- Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
- Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
- Beim Verkauf eines instandgesetztten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
- Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
- Privatpersonen können Nutzungsausfall nach Tagessätzen geltend machen.
- Statt Nutzungsausfall kann der Geschädigte einen Mietwagen wählen. Das Ersatzfahrzeug darf aber nicht zu einer höheren Typenklasse gehören als das eigene.
- Auch beim Unfall beschädigtes Gepäck oder Kleidungsstücke sind erstattungsfähig
- Die mit der Regulierung verbundenen Telefon-, Porto- oder Kopierkosten sind pauschal bis zur Höhe von 25 € zu ersetzen.
- Neben körperlichen können auch psychische Schäden geltend gemacht werden.
- Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228-2607-0).
Vorsicht bei Schadenmanagement durch Versicherer !
Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.-BVSK - hat in einer Information darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden in den letzten Monaten immer wieder festzustellen ist, dass durch Versicherer eine sogenannte Unfallschadensteuerung propagiert wird. Autofahrern, die unverschuldet einen Unfall erlitten haben, wird angeboten, dass sich der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners um alles Weitere kümmern wird. Parallel würden derzeit Verträge mit Automobilherstellern und -händlern abgeschlossen, worin diese sich verpflichten, sofort mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen, um mit ihm für den Kunden die weiteren Schritte der Unfallschadenabwicklung zu besprechen.
Nach Überzeugung des BVSK sind derartige Versprechungen nur scheinbar von Vorteil für den Autofahrer. Tatsächlich jedoch wird dem Geschädigten häufig die Abwicklung des Unfallschadens aus der Hand genommen und er hat erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dadurch, dass bspw. auch bei Schäden bis 3.250 € kein Sachverständiger mehr hinzugezogen wird, werden die Reparaturkosten möglicherweise nur unvollständig ermittelt. Eine Wertminderung, die bei Fahrzeugen, die jünger als 5 Jahre sind , grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen ist, wird erst gar nicht ermittelt. Ob die gegnerische Versicherung die Wertminderung in der tatsächlich eingetretenen Höhe auch bezahlt, ist für den Geschädigten ohne Gutachten nicht kontrollierbar. Häufig kommt es erst Wochen nach dem Unfall zu Streit über den Unfallhergang oder über die Unfallschadenhöhe. Liegt in diesen Fällen kein Gutachten vor, fehlen dem Geschädigten die Beweismittel.
Nach Auskunft des BVSK besteht keinerlei Veranlassung für den Geschädigten, auf seine Rechte insbesondere im Haftpflichtschadenfall zu verzichten. Er hat die Möglichkeit sowohl einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einzuschalten, wie auch einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen. Ganz massiv wir derzeit nach Auskunft des BVSK festgestellt, dass bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer versucht wird, den Geschädigten dahingehend zu beeinflussen, dass er keinen Sachverständigen und keinen Anwalt hinzuzieht. Von derartigen Beeinflussungsversuchen sollte sich der geschädigte Autofahrer nicht beeindrucken lassen und im Zweifel einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen kontaktieren.
Schadenmanagement der Versicherer nicht bewährt.
Nach Aussage des Geschäftsführers des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., Rechtsanwalt Elmar Fuchs, bewährt sich das sogenannte Schadenmanagement der Versicherer bei der Abwicklung von Unfallschäden in der Praxis nicht.
Nach Mitteilung des BVSK, dessen Mitglieder annähernd eine Million Gutachten jährlich erstellen, häufen sich die Fälle, in denen Geschädigte, die sich ursprünglich auf das Angebot des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers eingelassen haben, diesem die Schadenabwicklung alleine zu überlassen, an unabhängige Kfz-Sachverständige wenden und um Überprüfung des festgestellten Schadens bitten. In vielen Fällen sei der tatsächliche Schaden höher als ursprünglich festgestellt. Gerade im Bereich der Wertminderung oder auch des Wiederbeschaffungswertes wird eine zum Teil deutliche Zurückhaltung festgestellt.
Unabhängig hiervon gehen auch Versicherer verstärkt dazu über, einer umfassenden Kontrolle bei der Schadenabwicklung wieder Vorrang einzuräumen. Uferlose Reparatur-Freigaben führen nicht zuletzt dazu, dass keinerlei Kontrolle mehr besteht, ob tatsächlich lediglich unfallbedingte Schäden instandgesetztt und ob der kostengünstigste Reparaturweg gewählt wird.
Gerade in Anbetracht moderner Reparaturmethoden und der Möglichkeit der Reparatur mit qualifizierten Gebraucht-Teilen, ist die unabhängige Schadenfeststellung und die Reparaturbegleitung durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen unverzichtbar.
Für äußerst bedauerlich hält es der BVSK, dass geschädigte Autofahrer nach wie vor vielfach auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verzichten. Man überlässt die Abwicklung des Unfallschadens der gegnerischen Versicherung oder dem Kfz-Reparaturbetrieb und läuft damit Gefahr, ohne Inanspruchnahme eigener Fachleute Nachteile zu erleiden. Jeder Geschädigte hat nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich das Recht, einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür hat der Unfallverursacher zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der regulierungspflichtige Versicherer ausdrücklich erklärt auf einen Sachverständigen zu verzichten, da es sich eben nicht um ein Recht des Versicherers, sondern um ein Recht des Geschädigten handelt.
Rechtsanwalt Fuchs rät den unfallgeschädigten Autofahrern, die Unfallschadenabwicklung nicht aus der Hand zu geben und die eigenen Rechte in vollem Umfange wahrzunehmen.